Häusliches Arbeitszimmer
Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, dass die Änderung bei der Abziehbarkeit der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar ist.
Der Gesetzgeber war daher aufgerufen, rückwirkend ab 2007 eine verfassungskonforme Änderung dieser Vorschrift zu erlassen.
Nunmehr wurde beschlossen, dass die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer abziehbar sein sollen, wenn
>> das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betriebliche und beruflichen Betätigung darstellt
oder
>> kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche und berufliche Betätigung zur Verfügung steht (hier allerdings nur bis zum Höchstbetrag von 1.250 €).
Hierbei ist zu beachten, dass das Lehrerzimmer gemäß den Aussagen des BFH kein "anderer Arbeitsplatz" ist.
Dies betrifft im Wesentlichen
>> Lehrer, die kein eigenes Zimmer in der Schule haben
>> Handwerker, für die Erledigung ihrer Büroarbeiten.
Nicht betroffen sind
>> Werkstatt- und Kellerräume
>> Räume mit Publikumsverkehr (Mitarbeiter, die keine Angehörigen sind, und Kunden bzw. Geschäftspartner).
Die Kosten hierfür sind weiterhin in voller Höhe abziehbar.